Naturdenkmäler sind nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit. Naturdenkmäler können beispielsweise einzelne Bäume, Baumgruppen und Alleen, geologische Bildungen oder naturgeschichtliche Zeugnisse sein. Der Schutzzweck kann hier auch naturgeschichtliche oder landeskulturelle Werte umfassen. Flächennaturdenkmäler (FND) können insbesondere Biotope sein, die nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG besonders geschützt oder Lebensraum besonders gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten sind. In der engen Verzahnung solcher Biotope kann ein besonderer Grund zur Unterschutzstellung bestehen.
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