RP Stuttgart (081) - Flächennutzungsplan, Punktdaten (vorbereitende Bauleitplanung) - Eingeleitetes Planungs- oder Zulassungsverfahren (fnppkt2)

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Created
2014.01.09
Available languages
German
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155

Dataset description

Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die erste Stufe des prinzipiell zweistufigen System der Bauleitplanung. In ihm stellt die Gemeinde für das ganze Gemeindegebiet die von ihr beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, entwickelt sie sodann aus dem Flächennutzungsplan die Bebauungspläne, die als Rechtsnorm die Darstellungen des FNP in rechtsverbindliche Festsetzungen umsetzen. Zutreffend bezeichnet § 1 Abs. 2 BauGB den Flächennutzungsplan als vorbereitenden und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Der FNP ist das Scharnier zwischen der überörtlichen Raumordnung und der örtlichen Bebauungsplanung. Die Aufstellung des FNP erfolgt gemäß §§ 5-7 BauGB. Diese Aufgabe kann auch von einer Gemeinde auf einen Gemeindeverwaltungsverband (GVV), eine Verwaltungsgemeinschaft (VG), eine Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG), einen Planungsverbandes (PV) oder einen Nachbarschaftsverbandes (NV) übertragen werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes beziehen sich auf die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum (i.d.R. zwischen 10 und 15 Jahre). Der Flächennutzungsplan trifft, im Gegensatz zum B-Plan, keine parzellenscharfen Aussagen zu einzelnen Grundstücken sondern stellt die Bodennutzungen in Grundzügen dar. Die Flächennutzungspläne sind ein zentrales Element der fachübergreifenden und zusammenfassenden Bestandsaufnahme raumrelevanter Planungen und Maßnahmen des automatisierten Raumordnungskatasters (AROK). AROK führt die FNP, die durch Genehmigung und öffentliche Bekanntmachung gem. § 6 BauGB Rechtsbestand erlangt haben, sowie zusätzlich die eingeleiteten Planungs- und Zulassungsverfahren (erfolgt durch Anhörung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB). Die Attributierung erfolgt gem. §§ 1, 10, 11 BauNVO sowie §§ 1, 5, 35 BauGB.
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